Unsere Praxis kann im Falle einer Erkrankung nur dann ein ärztliches Attest für die Schule ausstellen, wenn:
– die Schulleitung dies verlangt und eine Attestpflicht schriftlich bestätigt wird, oder
– die Schülerin /der Schüler in einer Abschlussklasse (z.B. 10. Jahrgang Realschule, 12. und 13. Jahrgang Gynmasium) ist und krankheitsbedingt an einer Prüfung nicht teilnehmen kann.
Zur Erläuterung hier ein Auszug aus dem Niedersächsischen Schulgesetz vom 1.12.2016
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